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  • Langsamfahren ist gesetzlich verboten
Zu langsam unterwegs
HeyAuto
Sonntag, 02 November 2025 / Published in blog

Langsamfahren ist gesetzlich verboten

  • Zu langsam unterwegs? Auch das kann eine Busse geben
  • Warum zu langsames Fahren gegen die Verkehrsregeln verstossen kann
  • Kann man in der Schweiz für zu langsames Fahren angezeigt werden?
  • Wie langsam ist zu langsam?
  • Bitte Platz machen – Rücksicht im Strassenverkehr
  • Wenn Langsamfahren teuer wird – Verzeigung statt Ordnungsbusse

Zu langsam unterwegs? Auch das kann eine Busse geben

Wer in der Schweiz mit zu hoher Geschwindigkeit erwischt wird, muss mit einer Busse rechnen – das weiss jede Autofahrerin und jeder Autofahrer.
Weniger bekannt ist hingegen: Auch wer zu langsam fährt, kann bestraft werden.
Und das hat einen nachvollziehbaren Grund: Im Strassenverkehr gilt Rücksichtnahme als oberstes Prinzip.
Darum ist nicht nur das gefährliche Rasen verboten, sondern ebenso das unnötig langsame Fahren, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmende behindert oder gefährdet werden.
Zu langsames Fahren kann nämlich riskante Überholmanöver provozieren – und so selbst zu einer Gefahrenquelle werden.

Warum zu langsames Fahren gegen die Verkehrsregeln verstossen kann

Gemäss Artikel 32 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) muss die Geschwindigkeit stets den jeweiligen Umständen angepasst werden – insbesondere den Eigenschaften des Fahrzeugs und der Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.
Das bedeutet: Niemand ist verpflichtet, beispielsweise in einer Kurve die volle erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu fahren.
Allerdings ist dies kein Freipass, dauerhaft deutlich langsamer zu fahren, als es die Situation erlaubt.

In der Verkehrsregelnverordnung (VRV), Artikel 4, heisst es dazu:

«Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.»

Mit anderen Worten: Wenn 80 km/h erlaubt sind und keine äusseren Umstände – wie Witterung, Strassenverhältnisse oder dichter Verkehr – dagegensprechen, sollte man diese Geschwindigkeit grundsätzlich einhalten, um den nachfolgenden Verkehr nicht unnötig zu behindern.

Kann man in der Schweiz für zu langsames Fahren angezeigt werden?

Ja – denn das Gesetz ist eindeutig: Zur Rücksichtnahme im Strassenverkehr gehört auch, andere Verkehrsteilnehmende nicht unnötig zu behindern.
Wer also ohne zwingenden Grund deutlich langsamer fährt als erlaubt, verstösst gegen die Verkehrsregeln – und riskiert eine Verwarnung oder Busse.

Wie langsam ist zu langsam?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, denn sie hängt immer von der konkreten Situation ab.
Wer auf einer Passstrasse die Kurven vorsichtig und mit reduzierter Geschwindigkeit befährt und dabei ein oder zwei Fahrzeuge hinter sich hat, muss keine Busse befürchten.
Anders sieht es aus, wenn man auf einer geraden Strecke dauerhaft mit 65 km/h fährt, obwohl 80 km/h erlaubt sind und sich dadurch eine längere Fahrzeugkolonne bildet – in diesem Fall kann eine Verwarnung oder Busse drohen.
Noch problematischer ist es, gefährlich langsam zu fahren, etwa 70 km/h auf einer freien Autobahn – das gilt als Behinderung des Verkehrs und kann entsprechend geahndet werden.

Bitte Platz machen – Rücksicht im Strassenverkehr

Was bedeutet das in der Praxis? Sind alle Bedingungen ideal – also gute Sicht, trockene Strasse und wenig Verkehr – und man fährt dennoch deutlich unterhalb der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, sollte man regelmässig in den Rückspiegel schauen.
Wenn sich eine Kolonne hinter einem bildet, heisst das: Entweder das Tempolimit zumindest annähernd ausnutzen, oder – wenn das nicht möglich oder gewollt ist – an geeigneter Stelle, etwa auf einem Ausstellplatz oder Seitenstreifen, rechts anhalten und die Fahrzeuge vorbeilassen.

Tipp für Langsamfahrende: Auf einer übersichtlichen, geraden Strecke einfach nicht erneut beschleunigen, sondern am rechten Fahrbahnrand bleiben und durch ein kurzes Antippen des rechten Blinkers signalisieren: Ich lasse euch vorbei.
Tipp für Überholende: Der Überholwunsch darf auch durch ein kurzes Lichthupen oder Hupsignal angezeigt werden – selbstverständlich ohne Drängeln oder Gefährden.

Wenn Langsamfahren teuer wird – Verzeigung statt Ordnungsbusse

Fälle sind selten, aber sie kommen vor: Im Kanton Glarus wurde vor einigen Jahren eine Lernfahrerin gebüsst.
Die Krux: Da dieser Tatbestand nicht in der Ordnungsbussenliste geregelt ist, folgt automatisch eine Verzeigung. Dadurch entstehen hohe Gebühren – oft ab 300 Franken, in Einzelfällen sogar bis 780 Franken, wie ein Beispiel eines Blick-Lesers zeigt.

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